OGH 2Ob735/54 (RS0020987)

OGH2Ob735/5422.12.1954

Rechtssatz

In gewissen Fällen führt die Einrede des nicht erfüllten Vertrages nicht zur Verurteilung zur Leistung gegen Gegenleistung, darunter in dem Falle, daß der Kläger die ihm vertragsmäßig obliegende Gegenleistung ganz oder teilweise verweigert; in diesem Falle wird die Klage abgewiesen, weil ein solcher Kläger die vertragsmäßige Gegenleistung nicht fordern kann.

Normen

ABGB §1052 B2
ZPO §405 E

2 Ob 735/54OGH22.12.1954

Veröff: EvBl 1955/129 S 226

2 Ob 140/55OGH31.03.1955
6 Ob 232/61OGH03.11.1961

Beisatz: Dasselbe gilt, wenn sich aus den Prozeßakten nicht zumindestens die Bereitwilligkeit des Klägers zur Erbringung der Gegenleistung ergibt. (T1)

1 Ob 248/62OGH29.11.1962

Veröff: JBl 1963,532

7 Ob 276/63OGH16.10.1963
1 Ob 205/64OGH03.02.1965

Veröff: JBl 1965,366

6 Ob 295/67OGH22.11.1967

Beisatz: Außer es sind die Gründe der Verweigerung stichhältig. (T2)

1 Ob 740/82OGH15.12.1982

Auch

6 Ob 586/90OGH06.09.1990
8 Ob 55/02zOGH08.08.2002

Vgl; Beisatz: Die Einfügung einer Zug um Zug - Verpflichtung der klagenden Partei durch das Gericht ist nur dann unzulässig, wenn die klagende Partei die Erbringung der Gegenleistung endgültig verweigert hat. Die Bestreitung der von der Beklagten behaupteten Forderung ist aber nicht als endgültige Weigerung der Klägerin anzusehen, einen zu Recht bestehenden Teil der bestrittenen Forderung zu zahlen. (T3)

7 Ob 275/03xOGH17.12.2003

Auch; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Dem zur Zug-um-Zug zu erbringenden Gegenleistung Verpflichteten ist daher die Möglichkeit zur Äußerung zu geben, ob die tatsächlich zu erbringende Gegenleistung weiterhin, also auch dann verweigert werde, wenn sich herausstellt, dass diese und nicht die angebotene geschuldet wird. (T4); Veröff: SZ 2003/175

Dokumentnummer

JJR_19541222_OGH0002_0020OB00735_5400000_001

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