OGH 2Ob801/54 (RS0032459)

OGH2Ob801/5425.11.1954

Rechtssatz

Vor einer Änderung des Hauptgegenstandes kann keine Rede sein, wenn an Stelle einer auf unbestimmte Zeit eingegangenen, aber kündbaren Verpflichtung eine solche mit einem längeren fixen Endtermin tritt. Hier wird bloß eine Nebenbestimmung des Vertrages geändert. Die alte Verbindlichkeit und die damit verknüpften Rechte und Pflichten (Schiedsvertrag) bleiben bestehen.

Normen

ABGB §1379

2 Ob 801/54OGH25.11.1954
6 Ob 124/20hOGH15.09.2020

Dokumentnummer

JJR_19541125_OGH0002_0020OB00801_5400000_001

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