OGH 1Ob829/54 (RS0046936)

OGH1Ob829/543.11.1954

Rechtssatz

Wenn die Gerichtsstandsvereinbarung nicht von den Parteien selbst, sondern von ihren Bevollmächtigten abgeschlossen worden ist, muß im Sinne des § 104 Abs 1 JN auch die erfolgte Bevollmächtigung urkundlich nachgewiesen werden.

Normen

JN §104 C

1 Ob 829/54OGH03.11.1954
7 Ob 670/78OGH12.10.1978

Beisatz: Diese Urkunde muß die schriftliche Aufzeichnung der rechtserheblichen Tatsache der Bevollmächtigung enthalten und mit einer Unterschrift oder einem beglaubigten Handzeichen versehen sein; nicht erforderlich ist der Nachweis der Bevollmächtigung durch Vorlage der dem Bevollmächtigten zum Zwecke des Vertragabschlusses ausgestellten schriftlichen Urkunde. (T1)

5 Ob 760/78OGH09.01.1979

Vgl auch; Veröff: JBl 1980,43

4 Ob 46/11kOGH10.05.2011

Vgl

1 Ob 178/15fOGH17.09.2015

Auch

Dokumentnummer

JJR_19541103_OGH0002_0010OB00829_5400000_001

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