OGH 5Os646/54 (RS0100122)

OGH5Os646/5422.10.1954

Rechtssatz

Wurde im Falle einer von wem immer ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde das Urteil aufgehoben und eine zuungunsten des Angeklagten gleichzeitig ergriffene Berufung auf diese Entscheidung verwiesen, so verletzt das Erstgericht im neuen Urteil das Verbot der reformatio in pejus nur dann, wenn es nunmehr eine Strafe verhängt, die der Oberste Gerichtshof seinerzeit auch unter Berücksichtigung der zuungunsten des Angeklagten ergriffenen Berufung nicht hätte verhängen dürfen. Hebt der Oberste Gerichtshof ein Urteil im Ausspruch über die Strafe zur Gänze, im Ausspruch über die Schuld aber nur teilweise auf, so hat das Erstgericht, wenn es den Angeklagten nach wiederholtem Verfahren wieder im vollen Umfang schuldig findet, eine Schuldspruch nur mehr hinsichtlich jener Straftaten zu fällen, bezüglich deren der Schuldspruch vom Obersten Gerichtshof aufgehoben worden war.

Normen

StPO §289
StPO §290 Abs2 A
StPO §293 Abs3

5 Os 646/54OGH22.10.1954

Veröff: EvBl 1955/115 S 175 = RZ 1955 H1,12

8 Os 392/61OGH18.12.1961

nur: Wurde im Falle einer von wem immer ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde das Urteil aufgehoben und eine zuungunsten des Angeklagten gleichzeitig ergriffene Berufung auf diese Entscheidung verwiesen, so verletzt das Erstgericht im neuen Urteil das Verbot der reformatio in pejus nur dann, wenn es nunmehr eine strafe verhängt, die der Oberste Gerichtshof seinerzeit auch unter Berücksichtigung der zuungunsten des Angeklagten ergriffenen Berufung nicht hätte verhängen dürfen. (T1)

11 Os 118/69OGH20.01.1970

nur: Hebt der Oberste Gerichtshof ein Urteil im Ausspruch über die Strafe zur Gänze, im Ausspruch über die Schuld aber nur teilweise auf, so hat das Erstgericht, wenn es den Angeklagten nach wiederholtem Verfahren wieder im vollen Umfang schuldig findet, eine Schuldspruch nur mehr hinsichtlich jener Straftaten zu fällen, bezüglich deren der Schuldspruch vom Obersten Gerichtshof aufgehoben worden war. (T2)

13 Os 139/14mOGH25.02.2015

Dokumentnummer

JJR_19541022_OGH0002_0050OS00646_5400000_001

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