OGH 2Ob648/54 (RS0057360)

OGH2Ob648/5430.9.1954

Rechtssatz

Der Anspruch der Frau auf Unterhalt nach der Scheidung ist ein privatrechtlicher Anspruch, auf den sie wirksam verzichten kann. Wenn trotz eines solchen Verzichtes der Gatte der Gattin nachträglich eine Unterhaltsleistung verspricht, liegt eine Schenkung vor, die des Notariatsaktes bedarf. Keine Schenkung würde nur dann vorliegen, wenn ein Übereinkommen getroffen würde, mit dem der anläßlich der Scheidung erfolgte Unterhaltsverzicht wieder aufgehoben wird.

Normen

EheG §66
NZwG §1 Abs1 litd

2 Ob 648/54OGH30.09.1954
8 Ob 119/03pOGH18.12.2003

Vgl auch; nur: Der Anspruch der Frau auf Unterhalt nach der Scheidung ist ein privatrechtlicher Anspruch, auf den sie wirksam verzichten kann. (T1); Beisatz: Der Verzicht kann auch formfrei erklärt werden. (T2)

7 Ob 98/05wOGH28.09.2005

nur T1

10 Ob 42/17zOGH10.10.2017

Auch; nur T1; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19540930_OGH0002_0020OB00648_5400000_001

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