OGH 3Ob652/54 (RS0001566)

OGH3Ob652/5429.9.1954

Rechtssatz

Es kommt nach § 7 Abs 3 EO nur darauf an, ob die Vollstreckbarkeitsbestätigung gesetzwidrig oder irrtümlich erteilt worden ist, nicht aber darauf, ob und von welchem Gericht bereits eine Exekution bewilligt wurde. Nur dann, wenn eine Vollstreckbarkeitsbestätigung noch nicht erteilt worden ist und um die Exekutionbewilligung beim Titelgericht angesucht wurde, ist für ein Verfahren nach § 7 Abs 3 EO kein Raum und es kann der Exekutionsbewilligungsbeschluß nur mittels Rekurses angefochten werden.

Normen

EO §7 Abs3 Ea

3 Ob 652/54OGH29.09.1954

Veröff: EvBl 1954/451 S 654

2 Ob 565/95OGH28.09.1995

Ähnlich; nur: Es kommt nach § 7 Abs 3 EO nur darauf an, ob die Vollstreckbarkeitsbestätigung gesetzwidrig oder irrtümlich erteilt worden ist, nicht aber darauf, ob und von welchem Gericht bereits eine Exekution bewilligt wurde. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19540929_OGH0002_0030OB00652_5400000_001

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