OGH 2Ob630/54 (RS0048408)

OGH2Ob630/548.9.1954

Rechtssatz

Daß die Durchführung eines Sachverständigenbeweises keinen Antrag einer Prozeßpartei erfordert, bedeutet noch nicht, daß sich auch die zweite Instanz mit der Frage, ob ein solcher Beweis aufzunehmen gewesen wäre, in jedem Falle zu befassen hätte, wenn die Prozeßparteien in ihren Rechtsmittelschriften eine diesbezügliche Mängelrüge unterlassen (erbbiologische Untersuchung).

Normen

ABGB §163 E
ZPO §351
ZPO §503 Z2 C6

2 Ob 630/54OGH08.09.1954
5 Ob 16/59OGH28.01.1959

Ähnlich

8 Ob 272/66OGH04.10.1966

Vgl; Beisatz: Keine amtswegige Einholung eines Tragzeitgutachtens. (T1)

1 Ob 36/67OGH03.05.1967

Beisatz: Ein Tragzeitgutachten ist von Amts wegen dann einzuholen, wenn die Körperlänge und das Gewicht des Kindes bei der Geburt den Schluß nahe legen, daß es nicht völlig ausgetragen sei. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19540908_OGH0002_0020OB00630_5400000_001

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