OGH 2Ob537/54 (RS0101124)

OGH2Ob537/541.9.1954

Rechtssatz

Wenn der Hauseigentümer den bisherigen Hauptmieter beerbt, so ist der Hauptmietvertrag durch Vereinigung erloschen und ein mit dem seinerzeitigen Hauptmieter geschlossener Untermietvertrag erlischt gleichfalls. Der Hauseigentümer kann daher mit Räumungsklage gegen den Untermieter vorgehen.

Normen

ABGB §692
ABGB §1098 Ic
ABGB §1112 B
ABGB §1116a
ABGB §1445

2 Ob 406/53OGH05.06.1953

nur: Wenn der Hauseigentümer den bisherigen Hauptmieter beerbt, so ist der Hauptmietvertrag durch Vereinigung erloschen und ein mit dem seinerzeitigen Hauptmieter geschlossener Untermietvertrag erlischt gleichfalls. (T1) Veröff: SZ 26/149 = MietSlg 3715

2 Ob 537/54OGH01.09.1954
4 Ob 535/94OGH26.04.1994

Veröff: SZ 67/72

3 Ob 554/94OGH07.09.1994

Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Wenn auch durch Vereinigung in der Person von Mieter und Vermieter ein vom Mieter abgeschlossener Untermietvertrag nicht erlischt, führt dies aber nicht dazu, dass dem Untermieter nunmehr die Stellung eines Hauptmieters zukäme. Der Hauseigentümer ist berechtigt, einen neuen Hauptmietvertrag abzuschließen. (T2)

6 Ob 204/09gOGH17.12.2009

Auch; Beisatz: Jedenfalls dann, wenn die Befriedigung der Legatare gemäß §§ 692 ff ABGB aufgeschoben wird, kann es auch nicht zu einer Konfusion iSd § 1445 ABGB zwischen dem Legatar und dem Mieter kommen. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19540901_OGH0002_0020OB00537_5400000_001

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