OGH 3Ob432/54 (RS0017194)

OGH3Ob432/5430.6.1954

Rechtssatz

Wenn ein Vertragsteil sich vorbehält, dass ein bindender Vertrag zustande kommen solle, wenn er eine Erklärung in bestimmter Form abgibt und der andere Teil dem zustimmt, dann kann weder der eine noch der andere Teil vor Erfüllung des Formerfordernisses Vertragserfüllung verlangen, es sei denn, daß einverständlich von der vereinbarten Form abgegangen wird.

Normen

ABGB §884

3 Ob 432/54OGH30.06.1954

Veröff: SZ 27/192

1 Ob 39/62OGH21.02.1962
8 Ob 569/87OGH21.05.1987

Auch; nur: Wenn ein Vertragsteil sich vorbehält, dass ein bindender Vertrag zustande kommen solle, wenn er eine Erklärung in bestimmter Form abgibt und der andere Teil dem zustimmt, dann kann weder der eine noch der andere Teil vor Erfüllung des Formerfordernisses Vertragserfüllung verlangen. (T1) Beisatz: Hier: Alle Vertragsteile gingen davon aus, daß eine Bindung der Beklagten erst mit der Vertragsunterzeichnung anzunehmen ist. Der Vertrag ist daher (noch) nicht zustandegekommen, so daß der Kläger die Erfüllung des Vertrages nicht verlangen kann. (T2)

9 ObA 397/97sOGH15.04.1998

Vgl auch; Beisatz: Hier: (Angestellten-)Dienstvertrag. (T3)

4 Ob 143/18kOGH26.02.2019

Vgl; Beisatz: Im vorvertraglichen Bereich kann jede Partei einseitig die Wirksamkeit einer selbst abgegebenen Erklärung unter die Bedingung der Einhaltung einer bestimmten Form stellen. (T4)<br/>Beisatz: Durch eine solche Beifügung gibt der Erklärende zu erkennen, dass es ihm in Bezug auf seine Erklärung vor Einhaltung der Form am endgültigen Bindungswillen fehlt. (T5)<br/>Beisatz: Davon kann der Erklärende jederzeit (auch konkludent) wieder abgehen. (T6)<br/>Beisatz: Hier: Formvorbehalt in einem E‑Mail‑Disclaimer. (T7)<br/>

4 Ob 26/20gOGH21.02.2020

Vgl; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19540630_OGH0002_0030OB00432_5400000_001

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