4 Ob 14/54 | OGH | 06.04.1954 |
9 ObA 27/93 | OGH | 24.02.1993 |
Auch; nur: Das Zeugnis hat die Dauer des Dienstverhältnisses und die Art der Dienstleitung, die Gegenstand des Dienstverhältnisses war, anzugeben. (T1) <br/>Beisatz: Die Angabe über die Art der Beendigung des Dienstverhältnisses ist nicht in das Zeugnis aufzunehmen. (T2) <br/>Veröff: SozArb 1994 H1,13 = RdW 1993,252 |
8 ObA 217/00w | OGH | 08.03.2001 |
Beis wie T2; Beisatz: Das Dienstzeugnis darf auch nicht indirekt Angaben enthalten, die objektiv geeignet wären, dem Dienstnehmer die Erlangung einer neuen Dienststelle zu erschweren. (T3) <br/>Beisatz: Die äußere Gestaltung des Dienstzeugnisses - zwei Dienstzeugnisse auf einer Urkunde, das erste dazu sichtlich noch nachträglich ergänzt - ist objektiv geeignet, das Erlangen einer neuen Stelle, für den Arbeitnehmer zu erschweren. (T4)<br/>Veröff: SZ 74/42 |
8 ObA 315/00g | OGH | 11.06.2001 |
nur T1; Beisatz: Aus der Funktion des Dienstzeugnisses, das Fortkommen des Arbeitnehmers zu fördern, kann sich auch die Verpflichtung zur näheren Darstellung der Tätigkeit des Arbeitnehmers ergeben. (T5) |
9 ObA 164/08w | OGH | 17.12.2008 |
Auch; nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Die Ausstellung eines den tatsächlichen Arbeitsleistungen des Arbeitnehmers nicht entsprechenden „Gefälligkeitszeugnisses" verstößt gegen die Wahrheitspflicht und ist daher unzulässig. (T6)<br/>Beisatz: Das Versehen des Dienstzeugnisses mit „Geheimcodes", die potenzielle Dienstgeber über (tatsächliche oder vermeintliche) Unzulänglichkeiten des Dienstnehmers informieren sollen, ist unzulässig. (T7) |
9 ObA 127/11h | OGH | 25.11.2011 |
Vgl auch; Beisatz: Das Erschwernisverbot gilt auch für Fragen der formalen Ausfertigung des Dienstzeugnisses. (T8)<br/>Veröff: SZ 2011/139 |
Dokumentnummer
JJR_19540406_OGH0002_0040OB00014_5400000_001
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