OGH 4Ob14/54 (RS0030868)

OGH4Ob14/546.4.1954

Rechtssatz

Das Zeugnis hat die Dauer des Dienstverhältnisses und die Art der Dienstleistung, die Gegenstand des Dienstverhältnisses war, anzugeben. Häufigere und längere Krankheiten dürfen in das Zeugnis nicht aufgenommen werden.

Normen

ABGB §1163
AngG §39

4 Ob 14/54OGH06.04.1954
9 ObA 27/93OGH24.02.1993

Auch; nur: Das Zeugnis hat die Dauer des Dienstverhältnisses und die Art der Dienstleitung, die Gegenstand des Dienstverhältnisses war, anzugeben. (T1) <br/>Beisatz: Die Angabe über die Art der Beendigung des Dienstverhältnisses ist nicht in das Zeugnis aufzunehmen. (T2) <br/>Veröff: SozArb 1994 H1,13 = RdW 1993,252

8 ObA 217/00wOGH08.03.2001

Beis wie T2; Beisatz: Das Dienstzeugnis darf auch nicht indirekt Angaben enthalten, die objektiv geeignet wären, dem Dienstnehmer die Erlangung einer neuen Dienststelle zu erschweren. (T3) <br/>Beisatz: Die äußere Gestaltung des Dienstzeugnisses - zwei Dienstzeugnisse auf einer Urkunde, das erste dazu sichtlich noch nachträglich ergänzt - ist objektiv geeignet, das Erlangen einer neuen Stelle, für den Arbeitnehmer zu erschweren. (T4)<br/>Veröff: SZ 74/42

8 ObA 315/00gOGH11.06.2001

nur T1; Beisatz: Aus der Funktion des Dienstzeugnisses, das Fortkommen des Arbeitnehmers zu fördern, kann sich auch die Verpflichtung zur näheren Darstellung der Tätigkeit des Arbeitnehmers ergeben. (T5)

9 ObA 164/08wOGH17.12.2008

Auch; nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Die Ausstellung eines den tatsächlichen Arbeitsleistungen des Arbeitnehmers nicht entsprechenden „Gefälligkeitszeugnisses" verstößt gegen die Wahrheitspflicht und ist daher unzulässig. (T6)<br/>Beisatz: Das Versehen des Dienstzeugnisses mit „Geheimcodes", die potenzielle Dienstgeber über (tatsächliche oder vermeintliche) Unzulänglichkeiten des Dienstnehmers informieren sollen, ist unzulässig. (T7)

9 ObA 127/11hOGH25.11.2011

Vgl auch; Beisatz: Das Erschwernisverbot gilt auch für Fragen der formalen Ausfertigung des Dienstzeugnisses. (T8)<br/>Veröff: SZ 2011/139

Dokumentnummer

JJR_19540406_OGH0002_0040OB00014_5400000_001

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