OGH 1Ob797/53 (RS0035045)

OGH1Ob797/532.12.1953

Rechtssatz

Bei einem Betrieb, über den ordentliche Bücher geführt werden, liegt ein Teil der Rechnungslegung schon in der Buchführung. Der Pflicht zur Rechnungslegung wird also schon dadurch genügt, daß das Rechnungsergebnis in der üblichen Form einer Bilanz und einer Gewinnrechnung und Verlustrechnung zusammengefaßt und dem Rechnungsberechtigten die Möglichkeit geboten wird, diese Zusammenfassungen an der Hand der Bücher und Belege zu prüfen.

Normen

EGZPO ArtXLII IDa

1 Ob 797/53OGH02.12.1953
4 Ob 307/00aOGH13.02.2001

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19531202_OGH0002_0010OB00797_5300000_002

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