OGH 2Ob898/53 (RS0044142)

OGH2Ob898/5325.11.1953

Rechtssatz

Wenn die erste Instanz die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges verworfen hat und die zweite Instanz diesen Beschluss aufhebt und dem Erstgericht die abgesonderte Verhandlung und neuerliche Entscheidung über die Einrede aufträgt, ist ein Rekurs gegen diesen Beschluss der zweiten Instanz nur dann zulässig, wenn ein Rechtskraftvorbehalt aufgenommen wurde, da keine in die Form der Aufhebung gekleidete Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses, sondern eine Aufhebung im technischen Sinne vorliegt.

Normen

ZPO §527 Abs2 B3b

2 Ob 898/53OGH25.11.1953
2 Ob 355/54OGH12.05.1954
1 Ob 503/61OGH10.01.1962
4 Ob 21/71OGH20.04.1971

Ähnlich

4 Ob 17/13yOGH19.03.2013

Auch

Dokumentnummer

JJR_19531125_OGH0002_0020OB00898_5300000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)