OGH 2Ob483/53 (RS0022072)

OGH2Ob483/5323.9.1953

Rechtssatz

Auf die Gründe der Überschreitung des Voranschlages kommt es nicht an, insbesondere spielt es keine ausschlaggebende Rolle, ob die Überschreitung auf notwendige Mehrarbeiten oder auf ein Steigen der Rohstoffpreise und Löhne zurückgeht. Die Folge der Unterlassung der unverzüglichen Anzeige ist der Verlust jeden Mehranspruches. Wenn auch der Gegner den Abschluß von Lohnabkommen und Preisabkommen den öffentlichen Verlautbarungen entnehmen konnte, so mußte er nicht unbedingt wissen, daß damit eine beträchtliche Überschreitung des Kostenvoranschlages im Gegenstandsfalle verbunden ist.

Normen

ABGB §1170a Abs2

2 Ob 483/53OGH23.09.1953

Veröff: SZ 26/234

5 Ob 177/74OGH23.10.1974

nur: Die Folge der Unterlassung der unverzüglichen Anzeige ist der Verlust jeden Mehranspruches. (T1) Veröff: JBl 1975,322

5 Ob 34/75OGH18.03.1975

nur T1; Beisatz: Hier: Silberpreis (T2)

7 Ob 606/78OGH22.06.1978

nur T1

5 Ob 758/80OGH13.01.1981

Veröff: JBl 1983,150 (dort unrichtig mit 5 Ob 578/80 zitiert)

7 Ob 535/81OGH07.05.1981

nur T1

7 Ob 514/82OGH18.03.1982

nur T1

7 Ob 636/92OGH12.11.1992

nur T1

10 Ob 82/00gOGH21.05.2001

nur T1; Beisatz: Die unterlassene Anzeige führt auch dann zur gänzlichen Nichtberücksichtigung der Zusatzkosten, wenn die Überschreitung im Grenzbereich zwischen beträchtlich und unbeträchtlich liegt. (T3) Beisatz: Hier: Schätzungsanschlag. (T4) Beisatz: Hier: Rechtsanwalt als Werkunternehmer. (T5)

1 Ob 219/09aOGH15.12.2009

Auch; nur T1; Beis wie T4; Beis wie T5

4 Ob 128/14yOGH17.09.2014

nur: Auf die Gründe der Überschreitung des Voranschlages kommt es nicht an, insbesondere spielt es keine ausschlaggebende Rolle, ob die Überschreitung auf notwendige Mehrarbeiten oder auf ein Steigen der Rohstoffpreise und Löhne zurückgeht. Die Folge der Unterlassung der unverzüglichen Anzeige ist der Verlust jeden Mehranspruches. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19530923_OGH0002_0020OB00483_5300000_001

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