OGH 2Ob583/53 (RS0036504)

OGH2Ob583/5322.7.1953

Rechtssatz

Keine Enthebung des Kurators, wenn der Aufenthalt des Gegners bekannt wird und ihm die Möglichkeit geboten ist, selbst im Prozess aufzutreten, sondern erst dann, wenn er selbst auftritt oder einen Bevollmächtigten namhaft macht (entgegen der Entscheidung vom 24.03.1936, RZ 1936,145).

Normen

ZPO §116 III
ZPO §117

2 Ob 583/53OGH22.07.1953

Veröff: SZ 26/198

7 Ob 280/65OGH22.09.1965
5 Ob 167/68OGH19.06.1968
8 Ob 33/05vOGH28.04.2005

Auch; Beisatz: Die Enthebung des Kurators hat erst dann zu erfolgen, wenn der Abwesende durch aktives Handeln erkennen lässt, dass er sich am Verfahren künftig selbst beteiligen wird. (T1); Beisatz: Der Kurand oder sein Vertreter müssen sich persönlich oder schriftlich an das Gericht (und nicht bloß an den Kurator) wenden. Nicht ausreichend für eine Enthebung ist die Bekanntgabe einer Abgabestelle des Kuranden durch eine andere Person. Dem Auftreten gleichgestellt ist die gehörige Namhaftmachung eines Bevollmächtigten. Diese Namhaftmachung kann auch durch den Bevollmächtigten selbst geschehen. (T2)

7 Ob 61/05dOGH11.07.2005

Auch; Beis wie T1; Beis wie T2

3 Ob 259/09yOGH27.01.2010

Auch; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19530722_OGH0002_0020OB00583_5300000_001

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