OGH 3Ob357/53 (RS0041219)

OGH3Ob357/531.7.1953

Rechtssatz

Das über Einwendungen gegen eine Aufkündigung ergehende Urteil hat sich grundsätzlich darauf zu beschränken, ob die Kündigung zur Zeit ihrer Überreichung zulässig und wirksam war; nach der Aufkündigung eingetretene Veränderungen sind in der Regel nicht zu berücksichtigen.

Normen

ZPO §406 Ab
ZPO §572

1 Ob 339/50OGH29.11.1950

Ähnlich; Beis wie T3

1 Ob 959/52OGH03.12.1952

Beisatz: Hievon ist rücksichtlich der Interessenabwägung (aber nur im Interesse des Mieters) bei Aufkündigungen nach § 19 Abs 2 Z 5 MG eine Ausnahme zu machen, indem die Verhältnisse im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung entscheidend sind. (T3)

3 Ob 357/53OGH01.07.1953
1 Ob 217/56OGH25.04.1956

Beisatz: Nachträgliche Aufkündigung der Wohnung der kündigenden Partei wegen Eigenbedarf unbeachtlich. (T1)

5 Ob 299/58OGH24.09.1958

Beisatz: Nach der Kündigung entstandener Eigenbedarf. (T2)

1 Ob 32/63OGH27.03.1963

Veröff: MietSlg 15358

Dokumentnummer

JJR_19530701_OGH0002_0030OB00357_5300000_001

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