OGH 3Ob146/53 (RS0046601)

OGH3Ob146/5318.3.1953

Rechtssatz

Eine Klage aus dem Bestandverhältnis setzt voraus, dass die Klage vom Bestandnehmer gegen den Bestandgeber aus dem zwischen ihnen bestehenden Bestandverhältnis erhoben wird (SZ 16/42). Ansprüche, die dem Mieter aus der der Veräußerung des Hauses vorangegangenen Zeit gegen den Vermieter zustanden, können daher nicht auf den Bestandvertrag gestützt werden.

Normen

JN §49 Abs2 Z5

3 Ob 146/53OGH18.03.1953

Veröff: ImmZ 1954,302

3 Ob 430/57OGH23.10.1957

nur: Eine Klage aus dem Bestandverhältnis setzt voraus, dass die Klage vom Bestandnehmer gegen den Bestandgeber aus dem zwischen ihnen bestehenden Bestandverhältnis erhoben wird. (T1)

3 Ob 71/34OGH22.02.1934

nur T1; Veröff: SZ 16/42

7 Ob 534/76OGH19.02.1976

nur T1; Veröff: MietSlg 28545

7 Ob 609/79OGH03.05.1979

nur T1

8 Nd 510/90OGH30.10.1990

nur T1

6 Ob 77/08dOGH05.06.2008

Vgl; nur T1; Beisatz: Dass der Klageanspruch auf die Verletzung von Schutzpflichten des Bestandgebers gestützt wird, reicht zur Begründung der Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichts nach § 49 Abs 2 Z 5 JN nicht aus, wenn die Klage - wie hier - nicht vom Bestandnehmer, sondern von einem Mitbewohner, der nicht selbst auch Vertragspartner des Mietvertrags ist, erhoben wird. (T2)

4 Ob 95/12tOGH12.06.2012

Auch; nur T1

7 Ob 216/12hOGH23.01.2013

Auch; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19530318_OGH0002_0030OB00146_5300000_001

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