OGH 2Ob187/53 (RS0044803)

OGH2Ob187/5318.3.1953

Rechtssatz

Die Aufkündigung entspricht nicht den gesetzlichen Erfordernissen, wenn der zur Räumung beantragte Bestandgegenstand nicht objektiv und für Dritte erkennbar bezeichnet ist. Das subjektive Wissen oder Wissenmüssen der Parteien, welche Räume gemeint sind, genügt nicht, denn das Exekutionsgericht und das Vollstreckungssorgen müssen ihrerseits in der Lage sein, die zu erzwingende Leistung aus dem Exekutionstitel zu entnehmen.

Normen

ZPO §562 B

2 Ob 187/53OGH18.03.1953

Veröff: JBl 1953,489

6 Ob 190/61OGH07.06.1961

nur: Die Aufkündigung entspricht nicht den gesetzlichen Erfordernissen, wenn der zur Räumung beantragte Bestandgegenstand nicht objektiv und für Dritte erkennbar bezeichnet ist. (T1) Veröff: MietSlg 9250

8 Ob 149/66OGH07.06.1966

nur T1; Veröff: MietSlg 18691

5 Ob 124/69OGH07.05.1969
5 Ob 164/69OGH18.06.1969

nur T1; Beisatz: Diesem Erfordernis ist aber Genüge getan, wenn der Kündigungsgegner nicht zweifeln kann, welches Objekt gemeint ist. (T2) Veröff: MietSlg 21831 = MietSlg 21835

3 Ob 515/88OGH20.04.1988
8 Ob 635/91OGH26.03.1992

Vgl auch; nur T1

7 Ob 6/15fOGH12.03.2015

Auch; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19530318_OGH0002_0020OB00187_5300000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)