Rechtssatz
Den Parteien ist es nicht gestattet, anstatt eines Mietzinses eine Benützungsentschädigung zu vereinbaren und damit das Zustandekommen eines Mietvertrages auszuschließen. Wenn aber eine Sache gegen den Willen des Berechtigten ohne Titel benützt wird, ist dieser befugt, eine Entschädigung zu begehren, ohne dass daraus auf seine Absicht, einen Mietvertrag zu vereinbaren, geschlossen werden darf.
6 Ob 657/81 | OGH | 02.09.1981 |
Vgl auch; Veröff: MietSlg 33138 |
6 Ob 195/16v | OGH | 29.11.2016 |
Vgl; Beisatz: Hier: Bestehen eines Bestandverhältnisses bejaht: Der Mieter hat zwar die Auflösung des Bestandverhältnisses erklärt, gleichzeitig aber bekannt gegeben, er werde das Bestandobjekt weiterhin benützen und dafür ein angemessenes Benützungsentgelt bezahlen. Die Vermieterin hat die Zahlungen auch entgegengenommen. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19530211_OGH0002_0030OB00790_5200000_001