OGH 3Ob747/52 (RS0005744)

OGH3Ob747/523.12.1952

Rechtssatz

Die Aufzählung im § 382 Z 8 EO ist nur demonstrativ. Es sind auch noch andere Verfügungen zulässig. Der Rechtsweg ist daher verschlossen, nicht nur für die Durchsetzung des Anspruches auf den abgesonderten Wohnort, sondern auch für alle sonstigen einstweiligen Vorkehrungen, die das Zusammenleben der Ehegatten während des Scheidungsverfahrens regeln, insbesondere für alle aus dem bewilligten abgesonderten Wohnort sich ergebenden Streitigkeiten (Ausfolgung von Kastenschlüsseln, Gewährung des Zutritts zur Wohnung usw.).

Normen

EO §382 Z8 IIIF
JN §1 DVa1

3 Ob 747/52OGH03.12.1952

Dokumentnummer

JJR_19521203_OGH0002_0030OB00747_5200000_001

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