OGH 1Ob840/52 (RS0062557)

OGH1Ob840/5215.10.1952

Rechtssatz

I. Der Käufer, der sich zur Begründung eines Schadenersatzanspruches auf Mängel der Ware beruft, hat diese zu beweisen. Bestreitet der Verkäufer bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft, dass die Mängel rechtzeitig und gehörig gerügt sind, so hat der Käufer zu beweisen, dass er rechtzeitig eine gehörige Mängelanzeige mündlich erstattet oder schriftlich abgesandt hat.

II. § 377 HGB legt dem Käufer keine "Untersuchungspflicht" in dem Sinne auf, dass deren Verletzung wie eine Genehmigung der Ware wirkt. Nicht die Unterlassung der Untersuchung, sondern die Unterlassung einer rechtzeitigen Anzeige der Mängel hat die im § 377 Abs 2 HGB bestimmten rechtlichen Folgen. Die Bedeutung der Untersuchung liegt nur darin, dass die für die ordnungsmäßige Untersuchung erforderliche Frist maßgebend für die Rechtzeitigkeit der Mängelanzeige ist. An der Rechtsprechung des Reichsgerichtes (RGZ 96,175 ff) wird festgehalten.

BGH vom 18.03.1952, I ZR 77/51; Veröff: SdJZ 1952,599

Normen

HGB §377 B

1 Ob 840/52OGH15.10.1952
6 Ob 526/88OGH05.05.1988

Auch; nur: Der Käufer, der sich zur Begründung eines Schadenersatzanspruches auf Mängel der Ware beruft, hat diese zu beweisen. Bestreitet der Verkäufer bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft, daß die Mängel rechtzeitig und gehörig gerügt sind, so hat der Käufer zu beweisen, dass er rechtzeitig eine gehörige Mängelanzeige mündlich erstattet oder schriftlich abgesandt hat. (T1)

1 Ob 526/90OGH04.04.1990

nur: Bestreitet der Verkäufer bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft, dass die Mängel rechtzeitig und gehörig gerügt sind, so hat der Käufer zu beweisen, dass er rechtzeitig eine gehörige Mängelanzeige mündlich erstattet oder schriftlich abgesandt hat. (T2) Veröff: WBl 1990,247

1 Ob 273/97xOGH30.06.1998

Auch; nur: Der Käufer hat zu beweisen, dass er rechtzeitig eine gehörige Mängelanzeige mündlich erstattet oder schriftlich abgesandt hat. (T3)

1 Ob 223/99xOGH27.08.1999

nur: Der Käufer hat zu beweisen, dass er rechtzeitig eine gehörige Mängelanzeige erstattet hat. (T4); Beisatz: Die Mängelrüge erhält nur die Rechte zur Geltendmachung der ausreichend bezeichneten Mängel. Ein "Nachschieben" anderer Mängel ist nicht möglich. (T5)

10 Ob 344/99gOGH21.03.2000

Beis wie T2

10 Ob 105/05xOGH13.06.2006

Auch; nur T3

5 Ob 35/08wOGH14.05.2008

nur ähnlich wie T2

7 Ob 171/10pOGH15.12.2010

Auch; nur ähnlich T3

Dokumentnummer

JJR_19521015_OGH0002_0010OB00840_5200000_004

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