OGH 3Ob579/52 (RS0036495)

OGH3Ob579/5218.9.1952

Rechtssatz

§ 25 des Gesetzes über die Erwerbsgenossenschaften und Wirtschaftsgenossenschaften darf nicht ausdehnend dahin ausgelegt werden, daß der Aufsichtsrat auch berechtigt sei, die Genossenschaft in einem Prozeß zu vertreten, den ein Vorstandsmitglied gegen die Genossenschaft angestrengt hat. Wenn von den beiden kollektivvertretungsbefugten Vorstandsmitgliedern der eine als Kläger gegen die Genossenschaft auftritt, muß daher für diese ein Kurator bestellt werden.

Normen

GenG §17
GenG §25
ZPO §116 II

3 Ob 579/52OGH18.09.1952

Veröff: SZ 25/244 = NZ 1953,43

Dokumentnummer

JJR_19520918_OGH0002_0030OB00579_5200000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)