OGH 3Ob573/52 (RS0029220)

OGH3Ob573/5211.9.1952

Rechtssatz

Die Entlassung ist rechtzeitig erfolgt, wenn der Dienstgeber wegen des Betriebsunfalles die Strafanzeige erstattet und die Hauptverhandlung abwartet, sowie über arbeitsrechtliche Fragen Erkundigungen einholt, ehe er die Entlassung ausspricht. (Unfall am 07.08., Strafanzeige am 10.08., Entlassung am 01.09.).

SW: Angestellte — Rechtsauskunft — Erhebungen — Ausspruch — Erklärung — Zeitpunkt — wichtiger Grund — gesetzlicher Entlassungsgrund — Verschweigung — Verzicht — Verwirkung — Verfristung — Verspätung — Verlust — Entlassungsrecht — Rechtzeitigkeit — Unverzüglichkeit — vorzeitige Auflösung — Ende — Beendigung — Dienstverhältnis — Arbeitsverhältnis — Anzeige — Verhandlung — Arbeitgeber

 

Normen

AngG §27 C1

3 Ob 573/52OGH11.09.1952

Dokumentnummer

JJR_19520911_OGH0002_0030OB00573_5200000_001

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