OGH 4Ob29/52 (RS0029489)

OGH4Ob29/5229.4.1952

Rechtssatz

Bei Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Entlassung sind auch Umstände zu berücksichtigen, die dem Dienstgeber infolge des Verhaltens des Dienstnehmers erst nach der Entlassung bekanntgeworden sind. Der Umstand, daß der Dienstnehmer schon bei oder vor der Entlassung arbeitsunfähig war, mag es auch erst nachträglich dem Dienstgeber bekanntgeworden sein, schließt die Wirksamkeit der Entlassung aus.

Arbeitgeber — Arbeitnehmer — Angestellte — Entlassungsgrund — wichtiger Grund — vorzeitige Auflösung — Ende — Beendigung — Dienstverhältnis — Arbeitsverhältnis — Wirkung — Unwirksamkeit — Arbeitsunfähigkeit — Dienstunfähigkeit — Zeitpunkt — Unfähigkeit — Pflichtenvernachlässigung

 

Normen

ABGB §1162 IV
AngG §27 Z4 E4a

4 Ob 29/52OGH29.04.1952

Veröff: Arb 5403 = EvBl 1952/225 S 352

8 ObA 96/15yOGH26.02.2016

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19520429_OGH0002_0040OB00029_5200000_001

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