OGH 3Ob134/52 (RS0037342)

OGH3Ob134/5212.3.1952

Rechtssatz

Hat sich in einem gerichtlichen Vergleich eine Partei das Recht vorbehalten, den Vergleich unter einer bestimmten Voraussetzung "für nichtig zu erklären", so bedeutet dies nicht, daß gegebenenfalls das gleiche Verfahren auf Verlangen dieser Partei fortzusetzen ist, sondern nur, daß der Vergleich mit einer neuen Klage angefochten werden kann.

Normen

ZPO §204 G

3 Ob 134/52OGH12.03.1952

Dokumentnummer

JJR_19520312_OGH0002_0030OB00134_5200000_001

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