OGH 3Ob103/52 (RS0011776)

OGH3Ob103/527.3.1952

Rechtssatz

Die Frage, ob ein Wohnungsberechtigter befugt ist, eine dritte Person bei sich aufzunehmen, ist nach den Verhältnissen des Einzelfalles zu entscheiden.

Normen

ABGB §484
ABGB §521 C

3 Ob 103/52OGH07.03.1952
5 Ob 110/73OGH12.12.1973

Beisatz: Der davon betroffene Personenkreis ist sehr eng zu halten. (T1) Veröff: MietSlg 25037

7 Ob 547/95OGH31.05.1995

Vgl; Beisatz: Wohnungsberechtigten ist die Aufnahme von Familienangehörigen im Zweifel gestattet. (T2)

4 Ob 186/09wOGH16.12.2009

Vgl auch; Beisatz: Die Dienstbarkeit des Wohnungsrechts (§ 521 ABGB) umfasst zwar auch das Recht, fremden Personen das Betreten der Liegenschaft als Besucher zu gestatten; dieses Recht steht dem Wohnungsberechtigten zu. Sie begründet aber kein gegenüber dem Liegenschaftseigentümer durchsetzbares subjektives Zutrittsrecht eines Dritten als potenzieller Besucher des Wohnungsberechtigten. (T3);<br/>Veröff: SZ 2009/166

8 Ob 10/10vOGH23.11.2010

Beis wie T1

2 Ob 102/18sOGH29.11.2018

Dokumentnummer

JJR_19520307_OGH0002_0030OB00103_5200000_001

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