Rechtssatz
Auch eine auf den Erben des geschiedenen Gatten übergegangene vertragliche Unterhaltsverpflichtung behält ihre Rechtsnatur als Unterhaltsverbindlichkeit. Die im Gutachten des OGH vom 8. März 1923, SZ V 53, enthaltenen Ausführungen über die besondere Behandlung von Unterhaltsforderungen im Falle einer Geldentwertung sind nur anwendbar, wenn es sich um eine nicht voraussehbare Geldentwertung handelt, die so weit geht, daß der Anspruch in seinem rechnungsmäßigen Ausmaß seinen Zweck nicht mehr erfüllen kann.
1 Ob 684/52 | OGH | 27.08.1952 |
nur: Die im Gutachten des OGH vom 8. März 1923, SZ V 53, enthaltene Ausführungen über die besondere Behandlung von Unterhaltsforderungen im Falle einer Geldentwertung sind nur anwendbar, wenn es sich um eine nicht voraussehbare Geldentwertung handelt, die so weit geht, daß der Anspruch in seinem rechnungsmäßigen Ausmaß seinen Zweck nicht mehr erfüllen kann. (T1) |
3 Ob 60/65 | OGH | 11.08.1965 |
Auch; nur: Auch eine auf den Erben des geschiedenen Gatten übergegangene vertragliche Unterhaltsverpflichtung behält ihre Rechtsnatur als Unterhaltsverbindlichkeit. (T2) Beisatz: Vertragliche Unterhaltsverpflichtung geht auf die Erben des geschiedenen Gatten über. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19520206_OGH0002_0030OB00587_5100000_001
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