OGH 3Ob695/51 (RS0011142)

OGH3Ob695/5112.12.1951

Rechtssatz

Die Übergabe des Typenscheines und des Zulassungsscheines sind zum Eigentumserwerb an einem Auto nicht nötig.

Normen

ABGB §425 ff
ABGB §943

3 Ob 695/51OGH12.12.1951
6 Ob 178/59OGH23.09.1959

Beisatz: Die den Übertragungswillen der Parteien verkörpernde Erklärung kann also auch auf andere Weise erfolgen als durch Eintragung auf dem Typenschein bzw. Übergabe des Typenscheines nach erfolgter Eintragung. (T1)

3 Ob 525/76OGH30.03.1976
1 Ob 229/16gOGH20.12.2016

Auch; Beisatz: Die Aushändigung und der Besitz des Typenscheins haben für die Frage des Eigentumserwerbs an einem Kraftfahrzeug keine ausschlaggebende Bedeutung, weil der Typenschein das Eigentum an einem Kraftfahrzeug, das nach seiner Beschaffenheit eine körperliche Übergabe zulässt, nicht verbrieft. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Schenkung eines Autos an im gemeinsamen Haushalt lebende Tochter infolge „wirklicher Übergabe“ durch tatsächliche Gebrauchsüberlassung; die beibehaltene Zulassung des Fahrzeugs auf den Schenker hinderte die Wirksamkeit der Schenkung nicht. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19511212_OGH0002_0030OB00695_5100000_001

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