Rechtssatz
Eine zu kurz bemessene Nachfrist ist nicht wirkungslos, sondern äußert soweit eine Wirkung, als die Leistung innerhalb einer angemessenen Frist zu vollziehen ist.
Der Schuldner kann Unangemessenheit der Nachfrist nicht einwenden, wenn er innerhalb der ihm gestellten Nachfrist seine Erfüllungsbereitschaft in keiner Weise bekunden, das heißt weder mit der Arbeit begonnen noch um eine Verlängerung der Nachfrist angesucht hat.
5 Ob 21/60 | OGH | 27.01.1960 |
nur: Der Schuldner kann Unangemessenheit der Nachfrist nicht einwenden, wenn er innerhalb der ihm gestellten Nachfrist seine Erfüllungsbereitschaft in keiner Weise bekunden, das heißt weder mit der Arbeit begonnen noch um eine Verlängerung der Nachfrist angesucht hat. (T1) |
5 Ob 592/59 | OGH | 27.01.1960 |
nur T1 |
4 Ob 523/73 | OGH | 26.04.1973 |
nur T1 |
7 Ob 507/77 | OGH | 03.03.1977 |
nur T1 |
7 Ob 505/81 | OGH | 19.03.1981 |
nur: Eine zu kurz bemessene Nachfrist ist nicht wirkungslos, sondern äußert soweit eine Wirkung, als die Leistung innerhalb einer angemessenen Frist zu vollziehen ist. (T2) |
6 Ob 528/82 | OGH | 13.10.1982 |
Beisatz: Die Regel, daß die Setzung einer zu kurzen Nachfrist eine angemessene Nachfrist in Lauf setzt, gilt auch dann nicht, wenn der die Frist setzende Gläubiger klar zum Ausdruck bringt, daß er nach Ablauf der gesetzten Frist die Leistung auch dann keinesfalls annehmen werde, wenn sie innerhalb einer angemessenen Frist erfolgen würde. Die Setzung einer zu kurzen Frist führt auch dann nicht zu einer Verlängerung und ist daher wirkungslos, wenn der Gläubiger sie absichtlich zu kurz bemißt, um aus dem Vertrag auszusteigen. (T3) |
1 Ob 288/97b | OGH | 27.01.1998 |
Auch; nur: Der Schuldner kann Unangemessenheit der Nachfrist nicht einwenden, wenn er innerhalb der ihm gestellten Nachfrist seine Erfüllungsbereitschaft in keiner Weise bekunden noch um eine Verlängerung der Nachfrist angesucht hat. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19511205_OGH0002_0030OB00596_5100000_001
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