OGH 1Ob711/51 (RS0035917)

OGH1Ob711/5124.10.1951

Rechtssatz

Wer mit einem Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss keinen Erfolg hatte, hat die Kosten dieses Rechtsmittels selbst zu tragen, obgleich immer noch die Möglichkeit besteht, dass er in der Hauptsache obsiegen wird.

Normen

ZPO §41 D2
ZPO §50

1 Ob 711/51OGH24.10.1951
2 Ob 957/54OGH29.12.1954

Beisatz: Zum gleichen Ergebnis gelangt - ohne es ausdrücklich auszuführen. (T1)

4 Ob 397/82OGH20.12.1983

Auch; Beisatz: Keine Kosten des in der Sache Unterliegenden bei beiderseitigem erfolgreichem Rekurs. (T2)

8 Ob 37/09pOGH19.11.2009

Vgl; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Trotz des nominell erfolgreichen Rekurses auch der Klägerin gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts besteht kein Kostenersatzanspruch dieser gegen die Beklagte, weil der Oberste Gerichtshof in der Sache selbst zum Nachteil der Klägerin entschieden hat. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19511024_OGH0002_0010OB00711_5100000_001

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