OGH 1Ob278/51 (RS0058309)

OGH1Ob278/5123.5.1951

Rechtssatz

§ 7 Abs 3 EO dient dazu, durch Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung die Bewilligung einer Exekution auf Grund einer mit dieser Bestätigung versehenen Ausfertigung des Titels durch das Exekutionsgericht zu verhindern, bzw die Einstellung einer so bewilligten Exekution gemäß § 39 Abs 1 Z 9 EO zu ermöglichen. Für Fälle einer gemäß § 4 Abs 2 EO vom Exekutionsgericht bewilligten Exekution kann aus § 7 Abs 6 EO erschlossen werden, daß mit Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung das Fehlen der Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit nicht geltend gemacht werden kann, zumal dies wegen des Neuerungsverbotes in der Regel auch gar nicht möglich sein wird. Das Verfahren nach § 7 Abs 3 EO setzt aber voraus, daß die Voraussetzungen des § 4 Abs 2 EO gegeben sind.

Normen

EO §7 Abs3 Ea
EO §7 Abs6 H
EO §39 Abs1 Z9 IIII

1 Ob 278/51OGH23.05.1951

Veröff: EvBl 1951/407 S 48

7 Ob 326/56OGH24.06.1956

nur: § 7 Abs 3 EO dient dazu, durch Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung die Bewilligung einer Exekution auf Grund einer mit dieser Bestätigung versehenen Ausfertigung des Titels durch das Exekutionsgericht zu verhindern. (T1) Veröff: EvBl 1957/92 S 131 = RZ 1956,173

6 Ob 23/58OGH26.02.1958

nur T1

3 Ob 67/61OGH14.03.1961

Ähnlich

1 Ob 161/72OGH06.09.1972

Veröff: RZ 1973/6 S 15 = MietSlg 24613

5 Ob 24/73OGH11.04.1973

Auch; Beisatz: Die Wirkung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit erstreckt sich nur auf das vom Titelgericht verschiedene Bewilligungsgericht. (T2)

2 Ob 565/95OGH28.09.1995

Auch; nur T1

3 Ob 258/01iOGH30.01.2002

Auch; Beisatz: Eine spätere Aufhebung der Vollstreckbarbeitsbestätigung kann schon wegen des im Rekursverfahren geltenden Neuerungsverbot nicht mit Rekurs geltend gemacht werden. (T3)

10 Ob 77/19zOGH19.11.2019

Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19510523_OGH0002_0010OB00278_5100000_001

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