OGH 3Ob180/51 (RS0049166)

OGH3Ob180/5111.4.1951

Rechtssatz

Für eine bereits verstorbene Person kann kein Abwesenheitskurator bestellt werden. Wurde dennoch ein Kurator bestellt, so sind seine Handlungen von vornherein unwirksam, ohne daß es einer Aufhebung der Kuratel bedürfte.

Normen

ABGB §276 Ia1

3 Ob 180/51OGH11.04.1951
3 Ob 256/51OGH23.05.1951
3 Ob 165/55OGH30.05.1955
3 Ob 499/55OGH16.11.1955

Beisatz: Abweisenheitskurator kann jedoch bestellt werden, solange dem Gericht nicht Nachweis des Todes oder Todeserklärung vorliegt. (T1)

5 Ob 36/58OGH05.03.1958
1 Ob 380/61OGH20.09.1961
7 Ob 99/62OGH04.07.1962
1 Ob 233/71OGH16.09.1971

Beisatz: Das gilt aber nur dann, wenn bereits im Zeitpunkt der Bestellung oder des Einschreitens eines Abwesenheitskurators der Vertretene auf Grund einer Eintragung in das Sterberegister des Standesamtes amtlich als tot gilt oder sonst der Beweis des Todes als erbracht anzusehen ist. (T2) <br/>Veröff: SZ 44/139 = EvBl 1972/58 S 101

7 Ob 51/16zOGH06.07.2016

Abweichend; Beisatz: Grundsätzlich ist zwar Voraussetzung für die Bestellung eines Abwesenheitskurators, dass der Kurand lebt, ist dies aber nicht eruierbar, hat es, auch ohne Hinzutreten einer Gefahrenlage, keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Kuratorbestellung, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Kurand bereits vor der Bestellung verstorben ist, auch wenn er im Zeitpunkt der Bestellung bereits ein sehr hohes Alter hatte, es aber nicht auszuschließen ist, dass er dennoch am Leben ist. (T3)<br/>Beisatz: Vgl nunmehr RS0130926. (T4); Veröff: SZ 2016/68

Dokumentnummer

JJR_19510411_OGH0002_0030OB00180_5100000_001

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