OGH 1Ob375/50 (RS0047607)

OGH1Ob375/5012.1.1951

Rechtssatz

Der Ehemann ist zur Verweigerung der Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft und zur Ablehnung der Unterhaltsleistung nur dann berechtigt, wenn die Gattin ihm durch besonders schwere Eheverfehlungen (Ehebruch, fortgesetzte empfindliche Verletzung der ehelichen Treue, Mordversuch, schwere Mißhandlungen oder Drohungen) begründeten Anlaß gegeben hat, die Hausgemeinschaft nicht fortzusetzen oder wieder aufzunehmen. Die Frau kann den Unterhalt grundsätzlich nur in Natur verlangen, die Leistung einer Geldrente hingegen nur dann, wenn sie aus triftigen Gründen außerhalb der häuslichen Gemeinschaft zu leben gezwungen ist oder wenn die Gemeinschaft einverständlich aufgehoben wurde und der Mann an der faktischen Trennung festhalten will. In einem solchen Fall ist auch ein wirksamer Verzicht auf den Unterhalt möglich, wenn die Frau nicht erwerbsunfähig ist oder sonst des notwendigen Unterhaltes ermangelt.

Normen

ABGB §91 C5
ABGB §94

1 Ob 375/50OGH12.01.1951

Veröff: JBl 1951,459 = EFSlg 86

5 Ob 110/64OGH05.06.1964

nur: Der Ehemann ist zur Verweigerung der Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft und zur Ablehnung der Unterhaltsleistung nur dann berechtigt, wenn die Gattin ihm durch besonders schwere Eheverfehlungen (Ehebruch, fortgesetzte empfindliche Verletzung der ehelichen Treue, Mordversuch, schwere Mißhandlungen oder Drohungen) begründeten Anlaß gegeben hat, die Hausgemeinschaft nicht fortzusetzen oder wieder aufzunehmen. (T1)

8 Ob 69/65OGH16.03.1965
6 Ob 24/67OGH15.02.1967

nur T1; Beisatz: Trotz (theatralischem) Drohen mit geladenem Kugelstutzen kein Anspruchsverlust. (T2) Veröff: EFSlg 7660

8 Ob 138/72OGH11.07.1972
8 Ob 230/72OGH28.11.1972

Vgl auch; nur: Die Frau kann den Unterhalt grundsätzlich nur in Natur verlangen, die Leistung einer Geldrente hingegen nur dann, wenn sie aus triftigen Gründen außerhalb der häuslichen Gemeinschaft zu leben gezwungen ist oder wenn die Gemeinschaft einverständlich aufgehoben wurde und der Mann an der faktischen Trennung festhalten will. (T3)

4 Ob 547/73OGH03.07.1973

nur T3

4 Ob 542/74OGH11.06.1974

nur T3

3 Ob 126/74OGH25.06.1974

nur T1; Beisatz: Keine Verwirkung durch Inanspruchnahme der Hilfe der Standesbehörde des Unterhaltspflichtigen. (T4)

1 Ob 523/76OGH11.02.1976

Vgl auch; nur T3

1 Ob 547/76OGH14.04.1976

nur T1; nur T3

3 Ob 81/76OGH19.10.1976

nur T1

2 Ob 558/78OGH23.11.1978

nur T1; Beisatz: Für § 94 ABGB nF ausdrücklich aufrechterhalten. (T5)

5 Ob 619/82OGH01.06.1982

Auch; nur T1

8 Ob 503/83OGH09.06.1983

nur T1

Dokumentnummer

JJR_19510112_OGH0002_0010OB00375_5000000_001

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