OGH 3Ob567/50 (RS0007939)

OGH3Ob567/5029.12.1950

Rechtssatz

Der Nacherbe kann schon vor Eintritt des Substitutionsfalles die Erbserklärung abgeben und das Abhandlungsgericht kann diese auch annehmen und das Erbrecht für ausgewiesen erkennen. Mit der Einantwortung kann jedoch entgegen der von Ehrenzweig vertretenen Ansicht erst nach Eintritt des Substitutionsfalles vorgegangen werden.

Normen

ABGB §613
ABGB §799
AußStrG §121
AußStrG §174 Abs1 A

3 Ob 567/50OGH29.12.1950

Dokumentnummer

JJR_19501229_OGH0002_0030OB00567_5000000_001

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