OGH 2Ob532/50 (RS0031072)

OGH2Ob532/506.9.1950

Rechtssatz

Bei der Bemessung des Schmerzengeldes muß auch das seelische Ungemach (Minderung der Beweglichkeit, Minderwertigkeitsgefühle, weil der Verletzte zum Krüppel wurde, verringerte Lebensfreude und dergleichen) berücksichtigt werden. Der Grad des Verschuldens des Verletzers ist für die Bemessung des Schmerzengeldes belanglos.

Normen

ABGB §1325 E4

2 Ob 532/50OGH06.09.1950
1 Ob 619/85OGH16.09.1985

nur: Bei der Bemessung des Schmerzengeldes muß auch das seelische Ungemach (Minderwertigkeitsgefühle, verringerte Lebensfreude und dergleichen) berücksichtigt werden. (T1)

2 Ob 22/86OGH17.06.1986

nur T1

2 Ob 216/19gOGH26.05.2020

Beisatz: Auch ein sehr hoher Verschuldensgrad ist für die Bemessung des Schmerzengeldes nicht ausschlaggebend. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19500906_OGH0002_0020OB00532_5000000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)