Rechtssatz
Wenn der richtige Berufungsantrag auch nur aus den Berufungsausführungen hervorgeht, gereicht die Mangelhaftigkeit des Antrages selbst dem Rechtsmittelwerber nicht zum Nachteil, weil ein allzustrenger Formalismus nicht den Absichten des Gesetzes entspricht.
Normen
AußStrG 2005 §65
ZPO §467 Z3 Cb3
8 Ob 210/83 | OGH | 15.03.1984 |
Auch |
5 Ob 173/10t | OGH | 21.10.2010 |
Vgl; Bem: Hier: Revisionsrekurs im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren. (T1); Veröff: SZ 2010/136 |
2 Ob 122/11x | OGH | 08.03.2012 |
Vgl; Beisatz: Für die Bestimmbarkeit des Berufungsantrags ist der gesamte Berufungsschriftsatz maßgeblich. Stellt sich etwa heraus, dass der vorhandene Berufungsantrag auf einem offenbaren und unbeabsichtigten Fehler der Partei beruht und ergibt sich der richtige Berufungsantrag eindeutig aus dem Inhalt der Berufungsschrift, ist die Berufung nicht deshalb zurückzuweisen. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19500906_OGH0002_0010OB00497_5000000_001
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