OGH 1Ob516/49 (RS0008220)

OGH1Ob516/4930.8.1950

Rechtssatz

Solange die Abhandlungsbehörde einen Veräußerungsvertrag der Erben nicht genehmigt hat, ist dieser schwebend unwirksam. Der andere Teil kann nur eine Frist zur Erklärung des Abhandlungsgerichtes zu verlangen, ob der Vertrag genehmigt wird; es steht im aber nicht das Recht zu, vom Erben zu verlangen, dass er den Veräußerungsvertrag in die Lage bringe, dass er wirksam werde (siehe auch GlUNF 1022).

Normen

ABGB §865
AußStrG §145 D

1 Ob 516/49OGH30.08.1950
2 Ob 652/54OGH14.10.1954
1 Ob 91/75OGH18.06.1975

nur: Solange die Abhandlungsbehörde einen Veräußerungsvertrag der Erben nicht genehmigt hat, ist dieser schwebend unwirksam. (T1)

5 Ob 710/78OGH12.12.1978
9 Ob 221/02vOGH16.10.2002

nur: Solange die Abhandlungsbehörde einen Veräußerungsvertrag der Erben nicht genehmigt hat, ist dieser schwebend unwirksam. Der andere Teil kann nur eine Frist zur Erklärung des Abhandlungsgerichtes zu verlangen, ob der Vertrag genehmigt wird. (T2)

3 Ob 17/08hOGH10.04.2008

Vgl; Beisatz: Das Recht zur Fristsetzung ist nicht an zeitliche Voraussetzungen gebunden. (T3)

5 Ob 51/19iOGH13.06.2019

nur T1

Dokumentnummer

JJR_19500830_OGH0002_0010OB00516_4900000_001

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