Rechtssatz
Gleich wie das Gericht nicht mehr oder etwas anderes bewilligen darf, als die Partei angesucht hat, so kann auch die Partei nicht etwas anderes im Rechtsmittelwege begehren, als was sie in ihrem Grundbuchsgesuch selbst beantragt hat. Sie ist an ihren Antrag ebenso gebunden, wie das Gericht.
5 Ob 29/81 | OGH | 29.09.1981 |
Auch |
5 Ob 111/18m | OGH | 28.08.2018 |
Beisatz: Im Fall dass die Abschreibung schlechthin, somit ohne ausdrückliche Bezugnahme auf die Lastenfreiheit oder den Rang der Rangordnungsanmerkung begehrt wird, ist die Abschreibung unter amtswegiger Mitübertragung der Lasten vorzunehmen. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19500614_OGH0002_0020OB00384_5000000_002
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