OGH 2Ob352/50 (RS0041680)

OGH2Ob352/5024.5.1950

Rechtssatz

Der Zweck der Bestimmung des § 467 Z 2 ZPO liegt in erster Reihe darin, jeden Zweifel auszuschließen, welches Urteil angefochten wird. Ihr ist auch dann Genüge getan, wenn die Rechtssache in der Berufungsschrift nach Parteien und Gegenstand so bezeichnet ist, daß Zweifel an der Identität des angefochtenen Urteils nicht aufkommen können.

Normen

ZPO §467 Z2 B

2 Ob 352/50OGH24.05.1950

Veröff: JBl 1950,483

7 Ob 236/65OGH08.09.1965

Ähnlich; Beisatz: Hier ließ sich aus den Revisionsausführungen entnehmen, daß das Urteil des Berufungsgerichtes gemeint war. (T1)

8 Ob 20/73OGH20.02.1973

Dokumentnummer

JJR_19500524_OGH0002_0020OB00352_5000000_001