OGH 2Ob109/50 (RS0009040)

OGH2Ob109/5022.2.1950

Rechtssatz

Selbst in einer rechtswidrigen Putativnotwehr kann eine schuldhafte Handlung dann nicht erblickt werden, wenn der Irrtum des Verletzers durch das Verhalten des Verletzten verursacht wurde, der einen äußeren Tatbestand gesetzt hat, der die Abwehrhandlung auch in ihrem Ausmaß als gerechtfertigt erscheinen lässt.

Normen

ABGB §19
ABGB §1306a

2 Ob 109/50OGH22.02.1950

EvBl 1950/415

4 Ob 116/19sOGH26.11.2019

Veröff: SZ 2019/106

Dokumentnummer

JJR_19500222_OGH0002_0020OB00109_5000000_001

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