OGH 2Ob104/49 (RS0041259)

OGH2Ob104/4930.3.1949

Rechtssatz

Wird das Urteil mit der Entscheidung der zweiten Instanz rechtskräftig, so läuft bei Ausspruch der sofortigen Räumung die Frist nach § 409 ZPO mit dem Tage nach Zustellung der Berufungsentscheidung. Die immer gegebene Möglichkeit der Ergreifung eines unzulässigen Rechtsmittels vermag den Eintritt der Rechtskraft und den Beginn der Paritionsfrist nicht hinauszuschieben.

Normen

ZPO §409
ZPO §575 Abs3

2 Ob 104/49OGH30.03.1949

Veröff: SZ 22/45

2 Ob 11/49OGH29.06.1949
2 Ob 168/53OGH04.03.1953
3 Ob 17/63OGH06.02.1963

nur: Die immer gegebene Möglichkeit der Ergreifung eines unzulässigen Rechtsmittels vermag den Eintritt der Rechtskraft und den Beginn der Paritionsfrist nicht hinauszuschieben. (T1)

3 Ob 137/64OGH25.11.1964

nur T1; Beisatz: Gilt auch für verspätete Rechtsmittel. (T2)

3 Ob 76/09mOGH22.07.2009

Auch; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19490330_OGH0002_0020OB00104_4900000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)