OGH 1Ob118/49 (RS0020189)

OGH1Ob118/4916.3.1949

Rechtssatz

1.) Die fristgerechte Erklärung, das Vorkaufsrecht auszuüben, genügt.

2.) Durch die Erklärung, den Vorkauf auszuüben, wird der Kaufvertrag zwischen dem Belasteten und dem Vorkaufsberechtigten abgeschlossen; der mit dem Dritten unter Hinweis auf das Vorkaufsrecht abgeschlossene Kaufvertrag erlischt, wenn der Vorkaufsberechtigte von seinem Recht Gebrauch macht.

3.) Der Umstand, daß in der Aufforderung, das Vorkaufsrecht geltend zu machen, der Name des dritten Käufers nicht enthalten war und der volle Wortlaut des Vertrages nicht mitgeteilt wurde, sondern nur die wesentlichen Bedingungen, ist bedeutungslos, wenn der Vorkaufsberechtigte im Zuge der anschließenden Verhandlungen den Namen des Dritten erfahren und die Vorlage des Kaufvertrages gar nicht verlangt hat.

4.) Das Vorkaufsrecht erlischt trotz Nichtausübung nicht, wenn zur Zeit des Verkaufes eines Veräußerung nicht zulässig war oder der Verkauf an eine Genehmigung gebunden war, die damals grundsätzlich nicht erteilt wurde.

Normen

ABGB §1075

1 Ob 118/49OGH16.03.1949

Veröff: SZ 22/34

7 Ob 23/66OGH02.02.1966

nur: 1.) Die fristgerechte Erklärung, das Vorkaufsrecht auszuüben, genügt.<br/>2.) Durch die Erklärung, den Vorkauf auszuüben, wird der Kaufvertrag zwischen dem Belasteten und dem Vorkaufsberechtigten abgeschlossen; der mit dem Dritten unter Hinweis auf das Vorkaufsrecht abgeschlossene Kaufvertrag erlischt, wenn der Vorkaufsberechtigte von seinem Recht Gebrauch macht. (T1)

5 Ob 272/66OGH29.09.1966

nur: Das Vorkaufsrecht erlischt trotz Nichtausübung nicht, wenn zur Zeit des Verkaufes eines Veräußerung nicht zulässig war oder der Verkauf an eine Genehmigung gebunden war, die damals grundsätzlich nicht erteilt wurde. (T2) Beisatz: Für die in seiner Person liegenden Umstände muß aber der Vorkaufsberechtigte einstehen. Ebenso wie im Falle der Nichtgenehmigung des Rechtsgeschäftes durch den gesetzlichen Vertreter eines beschränkt geschäftsfähigen Vorkaufsberechtigten das Vorkaufsrecht erlischt, trifft dies zu, wenn die Grundverkehrskommission dem Kaufvertrag die Genehmigung versagt. (T3) Veröff: EvBl 1967/87 S 98

6 Ob 249/72OGH14.12.1972

nur T1

1 Ob 503/95OGH27.01.1995

Auch; nur: Durch die Erklärung, den Vorkauf auszuüben, wird der Kaufvertrag zwischen dem Belasteten und dem Vorkaufsberechtigten abgeschlossen; der mit dem Dritten unter Hinweis auf das Vorkaufsrecht abgeschlossene Kaufvertrag erlischt, wenn der Vorkaufsberechtigte von seinem Recht Gebrauch macht. (T4) Veröff: SZ 68/22

5 Ob 205/98bOGH29.09.1998

Vgl; nur T2; Beisatz: Bei Nichtausübung des Einlösungsrechtes durch den Vorkaufsberechtigten erlischt das Vorkaufsrecht nur dann nicht, wenn der Rechtserwerb infolge gesetzlicher Hindernisse gar nicht möglich wäre. (T5)

8 Ob 62/19dOGH27.06.2019

Auch; Nur: 2.) Durch die Erklärung, den Vorkauf auszuüben, wird der Kaufvertrag zwischen dem Belasteten und dem Vorkaufsberechtigten abgeschlossen. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19490316_OGH0002_0010OB00118_4900000_001

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