OGH 2Ob628/37 (RS0005149)

OGH2Ob628/3720.7.1937

Rechtssatz

Eine einstweilige Verfügung zur Sicherung eines Rechtsgestaltungsanspruches oder eines negativen Feststellungsanspruches ist unzulässig.

Normen

EO §378 B

2 Ob 628/37OGH20.07.1937

SZ 19/227

1 Ob 175/47OGH18.03.1947

JBl 1947,308

1 Ob 605/47OGH01.10.1947

Gegenteilig; Beisatz: (Auflösung einer KG). (T1) <br/>Veröff: SZ 21/47

1 Ob 701/55OGH23.11.1955

Gegenteilig

1 Ob 814/76OGH16.02.1977
6 Ob 727/79OGH24.10.1979

Vgl jedoch; Beisatz: Zulässig wenn die Teilung der gemeinschaftlichen Sache zur Zufriedenheit aller Teilhaber ausfallen (§ 841 ABGB), der Wert der gemeinschaftlichen Sache daher zumindest bis zum Zeitpunkt der Durchführung der Teilung erhalten bleiben soll. (T2)

6 Ob 677/83OGH09.06.1983

Vgl aber

2 Ob 604/87OGH16.06.1987

Vgl aber; Beisatz: Eine Unterscheidung von Ansprüchen, die mit EV deshalb sicherbar sind, weil sie auf Leistung gerichtet sind, und<br/>solchen, die nicht sicherbar wären, weil sie bloßen Feststellungscharakter haben oder auch nur rechtsgestaltender Natur sind, lässt sich aber nicht in dieser Verallgemeinerung treffen. Es ist vielmehr auf das gesamte dem Prozeß und Provisorialverfahren zugrunde liegende sachliche Substrat Bedacht zu nehmen. (T3)<br/>Veröff: JBl 1988,658

8 Ob 672/88OGH09.02.1989

Auch; Beisatz: Bei Rechtsgestaltungsansprüchen gilt dagegen nicht in jedem Fall dieser strenge Maßstab. (T4)

2 Ob 524/92OGH26.02.1992

Vgl aber; Beis wie T3; Beisatz: Sicherung eines Begehrens, die Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen sei unwirksam. (T5)<br/>Veröff: EvBl 1992/141 S 590

10 Ob 2392/96dOGH22.10.1996

Vgl auch; Beisatz: Feststellungsbegehren, für die eine Zwangsvollstreckung nicht in Betracht kommt, können durch einstweilige Verfügungen grundsätzlich nicht gesichert werden. (T6)

7 Ob 164/13pOGH16.10.2013

Auch

Dokumentnummer

JJR_19370720_OGH0002_0020OB00628_3700000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)