OGH 1Ob765/34 (RS0028158)

OGH1Ob765/3410.10.1934

Rechtssatz

Bei einem unter das AngG vom 11.05.1921, BGBl Nr 292, fallenden Dienstverhältnisse steht dem Dienstgeber gegen den vertragsbrüchigen Dienstnehmer nur ein Anspruch auf Schadenersatz und nicht auf Leistung der vertragsmäßigen Dienste zu.

Arbeitgeber — Austritt — ungerechtfertigt — ohne wichtigen Grund — grundlos — Entlassung — vorzeitige Auflösung — Ende — Beendigung — Ersatzpflicht — Angestellte — Arbeitnehmer

 

Normen

ABGB §1162a
AngG §28
AngG §31 Abs3

1 Ob 765/34OGH10.10.1934

Veröff: SZ 16/209

4 Ob 60/74OGH15.10.1974

Vgl; Veröff: JBl 1975,437 = Arb 9259 = IndS 1975 2,939 = ZAS 1975,223 (Mayer - Maly) = DRdA 1975,283 (Fitz)

8 ObA 113/01bOGH13.09.2001

Beisatz: Anspruch auf Ersatz des Erfüllungsinteresses. (T1) Beisatz: Findet der Dienstgeber wie hier ohne weiteres eine Ersatzkraft gleicher Qualifikation zum selben Lohn bis zum vereinbarten Zeitpunkt des Dienstantrittes, ist dem Dienstgeber kein Schaden entstanden und damit auch kein Erfüllungsinteresse offen. (T2) Beisatz: Ist der Vertrag aufgelöst worden, fällt er zur Gänze weg und kann nicht als Nachwirkung eines für die Zeit des aufrechten Dienstverhältnisses vereinbarten Konkurrenzverbots ein Beschäftigungsverbot. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19341010_OGH0002_0010OB00765_3400000_001

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