OGH 3Ob97/34 (RS0005602)

OGH3Ob97/344.5.1934

Rechtssatz

Solange eine Mietzinsforderung besteht, erlischt die Wirksamkeit der für eine Zinsklage durchgeführten pfandweisen Beschreibung nicht durch die Abweisung der Klage. Dem Vermieter steht dem dritten Verwahrer der pfandweise beschriebenen Sachen gegenüber ein Anspruch auf Herausgabe zum Zwecke der Exekution zu. Gegenüber diesem Herausgabeanspruch ist jedoch das Zurückbehaltungsrecht des Verwahrers das stärkere Recht.

Normen

ABGB §471
ABGB §1101
EO §399

3 Ob 97/34OGH04.05.1934

SZ 16/102

7 Ob 100/08vOGH28.05.2008

Auch; Beisatz: Solange eine Mietzinsforderung besteht, verliert eine pfandweise Beschreibung weder durch die Ab- noch durch die Zurückweisung der Zinsklage ihre Wirksamkeit. (T1); Beisatz: Hier: Zurückweisung der Zinsklage. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19340504_OGH0002_0030OB00097_3400000_001

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