OGH 3Ob958/32 (RS0036045)

OGH3Ob958/3230.1.1934

Rechtssatz

Hat die Partei rechtsirrtümlich Barauslagen (Gebühren), die sie schuldet, aber noch nicht geleistet hat, in der Frist des § 54 ZPO mit einem zu niedrigen Betrage verzeichnet, so ist ihr nach dieser Frist geleistetes Begehren um Zuspruch des Fehlbetrages dem Gegner gegenüber verspätet.

Normen

ZPO §54

3 Ob 958/32OGH30.01.1934

Veröff: SZ 16/22

Dokumentnummer

JJR_19340130_OGH0002_0030OB00958_3200000_001

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