OGH 3Ob37/34 (RS0000816)

OGH3Ob37/3424.1.1934

Rechtssatz

Die Unzulässigkeit der zur Hereinbringung eines im Außerstreitverfahren festgesetzten Unterhaltsanspruches geführten Exekution kann, auch wenn sie auf das Erlöschen des Unterhaltsanspruches gestützt wird, im Rechtswege gemäß § 35 EO geltend gemacht werden. Es darf nicht einer vorherigen Entscheidung über den Unterhaltsanspruch im außerstreitigen Verfahren.

Normen

EO §35 Af
KO §181 ff

3 Ob 37/34OGH24.01.1934

Veröff: SZ 16/17

7 Ob 50/65OGH22.04.1965

nur: Die Unzulässigkeit der zur Hereinbringung eines im Außerstreitverfahren festgesetzten Unterhaltsanspruches geführten Exekution kann, auch wenn sie auf das Erlöschen des Unterhaltsanspruches gestützt wird, im Rechtswege gemäß § 35 EO geltend gemacht werden. (T1) Veröff: EvBl 1965/370 S 552

8 Ob 116/00tOGH29.06.2000

Beisatz: Hier: Schuldenregulierungsverfahren. (T2)

3 Ob 163/02wOGH28.11.2002

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die Oppositionsklage ist auch dann zulässig, wenn der Unterhaltsverpflichtete bereits im außerstreitigen Verfahren einen Herabsetzungsantrag gestellt hat (so bereits 8 Ob 116/00t). (T3)

6 Ob 148/06tOGH29.06.2006

Auch; Beis wie T3

10 Ob 62/12hOGH19.03.2013

Vgl

9 Ob 27/14gOGH25.06.2014

Vgl; Beisatz: Hat der Unterhaltsschuldner bereits vor Einleitung des Exekutionsverfahrens einen Antrag auf Herabsetzung des Unterhaltstitels (oder eine Feststellungsklage) anhängig gemacht, hindert ihn dies nicht, dieses Verfahren mit dem Ziel fortzusetzen, die gänzliche oder teilweise Aufhebung des Exekutionstitels zu erreichen. Es steht dem Unterhaltsverpflichteten auch frei, zusätzlich eine Oppositionsklage einzubringen. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19340124_OGH0002_0030OB00037_3400000_001