OGH 4Ob580/33 (RS0017290)

OGH4Ob580/334.1.1934

Rechtssatz

Wenn sich die Parteien beim schriftlichen Vertragsabschluß persönlich gegenüberstehen, widerspricht es der Übung und den Grundsätzen des redlichen Verkehrs, wenn ein Teil mit dem anderen mündlich bestimmte Vertragsvereinbarungen trifft und vertragsmäßig Zusagen macht, sich aber hinterher auf eine damit im Gegensatz stehende Klausel des gedruckten Bestellscheinformulars beruft.

Normen

ABGB §884

4 Ob 580/33OGH04.01.1934

Veröff: SZ 14/5

7 Ob 36/56OGH01.02.1956

Ähnlich

6 Ob 258/61OGH06.09.1961
7 Ob 276/64OGH23.10.1964

Veröff: HS 4360

6 Ob 188/69OGH17.09.1969
1 Ob 5/71OGH14.01.1971
1 Ob 65/72OGH19.04.1972
3 Ob 32/73OGH06.03.1973

Veröff: JBl 1974,574

4 Ob 577/73OGH30.10.1973

Veröff: HS 8381

3 Ob 38/74OGH02.04.1974

Vgl auch; Beisatz: Beruft sich hingegen eine Partei auf eine mit einem Bevollmächtigten des Vertragspartners mündlich vereinbarte Abänderung des Vertrages, so hat sie zu behaupten und nachzuweisen, daß der Bevollmächtigte hiezu ermächtigt war. (T1)

5 Ob 670/76OGH12.10.1976
2 Ob 564/78OGH03.04.1979

Beis wie T1

2 Ob 576/79OGH20.11.1979

Auch; Beis wie T1

8 Ob 2064/96dOGH29.08.1996

Ähnlich

8 Ob 324/01gOGH24.01.2002

Auch

5 Ob 28/09tOGH07.07.2009

Ähnlich; Beisatz: Hier: Die Klägerin vermag gegen die Annahme einer von standardisierten Verträgen abweichenden Vereinbarung nicht mit Erfolg die zwischen den Streitteilen für eine Änderung der Vertragsbestimmungen vereinbarte Schriftformklausel einzuwenden, wenn ihre eigenen für solche Geschäfte abschlussberechtigten Vertreter die abweichende Vereinbarung geschlossen haben. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19340104_OGH0002_0040OB00580_3300000_001

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