Rechtssatz
Wenn sich die Parteien beim schriftlichen Vertragsabschluß persönlich gegenüberstehen, widerspricht es der Übung und den Grundsätzen des redlichen Verkehrs, wenn ein Teil mit dem anderen mündlich bestimmte Vertragsvereinbarungen trifft und vertragsmäßig Zusagen macht, sich aber hinterher auf eine damit im Gegensatz stehende Klausel des gedruckten Bestellscheinformulars beruft.
4 Ob 580/33 | OGH | 04.01.1934 |
Veröff: SZ 14/5 |
7 Ob 36/56 | OGH | 01.02.1956 |
Ähnlich |
7 Ob 276/64 | OGH | 23.10.1964 |
Veröff: HS 4360 |
3 Ob 32/73 | OGH | 06.03.1973 |
Veröff: JBl 1974,574 |
4 Ob 577/73 | OGH | 30.10.1973 |
Veröff: HS 8381 |
3 Ob 38/74 | OGH | 02.04.1974 |
Vgl auch; Beisatz: Beruft sich hingegen eine Partei auf eine mit einem Bevollmächtigten des Vertragspartners mündlich vereinbarte Abänderung des Vertrages, so hat sie zu behaupten und nachzuweisen, daß der Bevollmächtigte hiezu ermächtigt war. (T1) |
2 Ob 564/78 | OGH | 03.04.1979 |
Beis wie T1 |
2 Ob 576/79 | OGH | 20.11.1979 |
Auch; Beis wie T1 |
5 Ob 28/09t | OGH | 07.07.2009 |
Ähnlich; Beisatz: Hier: Die Klägerin vermag gegen die Annahme einer von standardisierten Verträgen abweichenden Vereinbarung nicht mit Erfolg die zwischen den Streitteilen für eine Änderung der Vertragsbestimmungen vereinbarte Schriftformklausel einzuwenden, wenn ihre eigenen für solche Geschäfte abschlussberechtigten Vertreter die abweichende Vereinbarung geschlossen haben. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19340104_OGH0002_0040OB00580_3300000_001
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