OGH 3Ob105/33 (RS0030683)

OGH3Ob105/338.2.1933

Rechtssatz

Das Begehren eines am Körper beschädigten Kindes nach Ersatz des Verdienstentganges ist verfrüht; das gleiche gilt jedoch nicht hinsichtlich des Begehrens nach Entschädigung wegen Verunstaltung durch die Verletzung eines Auges.

Normen

ABGB §1325 D2a
ABGB §1326 B3

3 Ob 105/33OGH08.02.1933

Veröff: SZ 15/33

2 Ob 136/80OGH04.11.1980

nur: Das Begehren eines am Körper beschädigten Kindes nach Ersatz des Verdienstentganges ist verfrüht. (T1) Beisatz: Vor Erreichung des Alters, in dem der Verletzte ohne den Unfall erwerbsfähig geworden war, gebührt naturgemäß kein Ersatz. (T2)

2 Ob 69/87OGH26.01.1988

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19330208_OGH0002_0030OB00105_3300000_001

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