Normen
MG §21 Abs2 B2
MRG §33 Abs2
4 Ob 528/31 | OGH | 29.10.1931 |
Veröff: SZ 13/229 |
7 Ob 713/86 | OGH | 18.12.1986 |
4 Ob 181/01y | OGH | 12.09.2001 |
nur: Der geschuldete Zinsbetrag muss, um rechtzeitig gezahlt zu sein, vor Schluss der Verhandlung in die Hände des Vermieters gelangt sein. (T1); Beisatz: Es genügt nicht, wenn der Schuldner dem Gläubiger einen Scheck übergibt, weil der gesamte Mietzinsrückstand vor Schluss der Verhandlung beglichen sein muss, um eine Abweisung des Räumungsbegehrens erreichen zu können. Wird ein Scheck übergeben, so ist die Zahlung erst bewirkt, wenn der Gläubiger den Gegenwert des im Zweifel immer nur zahlungshalber angenommenen Schecks erhält. (T2) |
6 Ob 218/09s | OGH | 12.11.2009 |
Vgl; nur T1; Beisatz: Nur die rechtzeitige Zahlung wirkt auf den Überweisungsauftrag zurück; ein Verzug des Schuldners ist hingegen erst mit Einlangen der Leistung beim Gläubiger beendet. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19311029_OGH0002_0040OB00528_3100000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)