OGH 1Ob788/31 (RS0000839)

OGH1Ob788/3110.9.1931

Rechtssatz

Tatsachen, die das Erlöschen des Anspruches auf Unterhaltsleistung begründen (Arbeitslosigkeit des Unterhaltspflichtigen), sind gegen eine auf Grund einer einstweiligen Verfügung bewilligte Exekution nicht im Wege eines Antrages nach § 399 EO, sondern im Wege einer Klage nach § 35 EO geltend zu machen.

Normen

EO §35 Af
EO §399

1 Ob 788/31OGH10.09.1931

Veröff: SZ 13/176

2 Ob 541/87OGH07.04.1987

Teilweise abweichend; Beisatz: Beide Rechtsbehelfe sind möglich. (T1) Veröff: SZ 60/60 = EFSlg XXIV/2

4 Ob 534/95OGH10.08.1995

Teilweise abweichend; Beis wie T1; Beisatz: Bis zur Bewilligung einer Exekution auf Grund einer einstweiligen Verfügung steht dem Unterhaltspflichtigen, wenn sich die für die Bestimmung des einstweiligen zu leistenden Unterhalts maßgeblichen Umstände nach Erlassung der einstweiligen Verfügung wesentlich geändert haben, sodass der gesetzliche Unterhaltsanspruch ganz oder teilweise erloschen ist, nur der Aufhebungsantrag gemäß § 399 Abs 1 Z 2 EO zur Verfügung. Wird aber bereits Exekution geführt, so steht dem Unterhaltspflichtigen, weil das Gesetz nichts Gegenteiliges vorsieht, das Recht zu, zwischen einem Aufhebungsantrag (Einschränkungsantrag) nach § 399 Abs 1 Z 2 EO und der Oppositionsklage gemäß § 35 EO zu wählen. (T2)

4 Ob 2004/96aOGH12.03.1996

Abweichend; Beis wie T1; Beisatz: Folgt das Erlöschen des Unterhaltsanspruches aus der rechtskräftigen Ehescheidung und ist mit dem Erlöschen auch jede Gefährdung dieses Anspruches weggefallen, so ist dieser Sachverhalt sowohl den in § 399 Abs 1 Z 2 als auch den in § 399 Abs 1 Z 4 EO geregelten Tatbeständen ähnlich. Die Aufhebung der einstweiligen Verfügung nach § 399 Abs 1 EO kann daher begehrt werden, wenn aufgrund der rechtskräftigen Ehescheidung feststeht, dass der mit der einstweiligen Verfügung gesicherte Anspruch auf Unterhalt während aufrechter Ehe nicht mehr besteht. (T3) Veröff: SZ 69/61

6 Ob 26/99pOGH20.05.1999

Abweichend; Beis wie T3

3 Ob 185/08iOGH19.11.2008

Teilweise abweichend; Beis wie T1; Bem: Mit weiteren Ausführungen zum Verhältnis zwischen § 35 EO und § 399 EO. (T4); Veröff: SZ 2008/170

6 Ob 103/12hOGH15.10.2012

Teilweise abweichend; Beis ähnlich wie T2

3 Ob 213/13iOGH21.05.2014

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Es besteht ein Wahlrecht des Schuldners zwischen Oppositionsklage und Aufhebungsantrag. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19310910_OGH0002_0010OB00788_3100000_001

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